OSZ IMT - Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik

Schulgesetz: Mitwirkung der Schüler/innen

<a name="c104" rtekeep="1"> </a>§ 83 Aufgaben der Schülervertretung

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.

(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet. Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.

(5) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen ist im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zurückhaltend auszuüben.

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<a name="c105" rtekeep="1"> </a>§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen ab Jahrgangsstufe 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu gewähren.

(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 5 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

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<a name="c106"> </a>§ 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen

(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet. Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. An Schulen der Sekundarstufe I, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 5 und 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung; die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 3 und 4 nehmen beratend an der Gesamtschülervertretung teil.

(2) Mitglieder in der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sowie die nach Absatz 6 gewählten Vertrauenslehrkräfte.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
  2. zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,
  3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und
  4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während der Unterrichtszeit bis zu zweimal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sitzung einladen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spätestens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen. Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertretungen bilden. Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschülervertretung sind.

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<a name="c107"> </a>§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen. Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie
  2. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher und die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 6 bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums. Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  2. für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
  3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.

(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).

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<a name="c108"> </a>§ 87 Mitwirkung an Fachschulen

(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz. Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen wählt. 

(2) Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet. Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen. Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.

(3) Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen mit Vollzeitunterricht, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung. Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 wählt die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter für die Abteilungskonferenz.

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